§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach und Berater Leif Heppner (nachfolgend Coach genannt) und
dem/der Coachee/Trainee als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Coachee das generelle Angebot des Coaches, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) annimmt. Dazu gehören Übungen
zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.
3) Der Coach ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner
Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der
Honoraranspruch der Coaches für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, erhalten.
§ 2 Inhalt des Dienstvertrags
1) Der Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Coachee in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung und Prävention anwendet. Der Coach ist berechtigt,
die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Coachee entsprechen, sofern der/die Coachee hierüber keine Entscheidung trifft.
2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Coachees kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw.
Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Coachee.
Soweit der/die Coachee die Anwendung derartiger Gespräche oder Maßnahmen ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecoacht/trainiert werden will, hat er das dem Coach
gegenüber zu erklären.
§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches
1) Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Coach darf keine
Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.
2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Coachee trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung
für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische
Belastbarkeit voraus.
Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht der Coach/Trainer, genießen die Coachees/Trainees keinen Versicherungsschutz durch
ihn.
§ 3 Mitwirkung des Coachees/Trainees
1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Coachee nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Coachee sinnvoll. Dies gilt insbesondere für
die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.
2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Coachee bestimmend sein.
3) Der Coach ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Coache die
Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.
Auch der/die Coachee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin
und schriftlich erfolgen.
§ 4 Honorierung des Coaches/Trainers
1) Der Coach hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Coach/Trainer und dem/der Coachee vereinbart worden sind, gilt ein Tagessatz von
1.950€.
2) Die Honorare sind nach jedem Termin von dem/der Coachee innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor
Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching- bzw. Trainingsvertrag festzuhalten.
3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Coachee unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar
ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Coachee 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins ohne Verschulden, z.B. im Falle eines
Unfalls, am Erscheinen verhindert ist.
In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Coach verlangt werden.
4) Termine, die von Seiten des Coaches abgesagt werden müssen, werden dem/der Coachee nicht in Rechnung gestellt. Der/die Coachee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach.
Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.
5) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zuzügl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.
§ 5 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings
1) Der Coach behandelt die Daten des/der Coachee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des/der
Coachee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Coachee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Coachee erfolgt und anzunehmen ist, dass
der/die Coachee zustimmen wird.
2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder
gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder
Vorgesetzte.
3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Coach oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich
mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
4) Der Coach führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Coachee steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in
diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
5) Sofern der/die Coachee ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt der Coach/Trainer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus
den Aufzeichnungen.
§ 6 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen,
abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt
nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Hamburg, 18.05.2018
als allgemeine Beratung oder Beratung in Organisationsentwicklung, oder Beratung und Begleitung von Führungskräften im Unternehmenskontext – nachfolgend auch Auftragnehmer oder AN genannt
–
A.) Allgemeine Regeln für Beratungs-und Interimmanagementleistungen
§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 gelten für sämtliche Beratungsangebote und für sämtliche Verträge des Auftragnehmers mit seinen Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vom AN
angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
Soweit Beratungsverträge oder -angebote Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln
diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
§ 2 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um dem AN die gewünschte zielgerichtete Vorgehensweise zu ermöglichen, informiert der Kunde den AN zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines
Unternehmens möglichst umfassend. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
1. Sämtliche Fragen des AN über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen
über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften
bekannt sind. Der AN wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für die Vertragserfüllung /das Projekt sein kann.
2. Der AN wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die für das Projekt von Bedeutung sein können.
3. Vom AN etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen
zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem AN unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
§ 3 Wahrung der Vertraulichkeit durch den Auftragnehmer
Der AN wird alle vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für
Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge des Kunden, die der AN anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Beratungsvertrages
fort.
Der AN steht dafür ein, dass er seinen Mitarbeitern und in seinem Auftrag tätigen Hilfspersonen Vertraulichkeits-und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen in § 3 Abs. 1
entsprechen.
Vom AN gefertigte, beschaffte oder ihm vom Kunden überlassene Unterlagen und sonstige Materialien, die im Zusammenhang mit der Projektabwicklung stehen, sind dem Kunden auf Verlangen, spätestens
jedoch bei Projektende auszuhändigen, sofern es sich dabei nicht um Checklisten oder sonstiges Methoden-Knowhow gemäß § 3 Abs. 4 handelt. Dies gilt auch bei Vertragskündigung oder bei
Rechtsstreitigkeiten. Ein Zurückhaltungsrecht ist ausgeschlossen. Unabhängig davon darf der AN Unternehmensdaten des Kunden in anonymisierter Form für seine Statistiken verwenden.
Für strukturierte Checklisten oder sonstiges Methoden-Know-how, welches zum Zwecke der Erfassung des Ist-Zustandes oder zur Erfüllung des Auftragsgegenstandes dient, gilt die Regel, dass die
genannten Unterlagen beim AN für den Fall von Folgeprojekten elektronisch in geschützter Form archiviert werden. Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist dem AN untersagt. Der Kunde hat das
Recht, der Archivierung kunden- und auftragsbezogener Unterlagen ausdrücklich zu widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform. In diesem Falle sichert der AN die vollständige Löschung
des genannten Datenmaterials zu.
§ 4 Datensicherung des Kunden
Wenn die vom AN übernommenen Aufgaben Arbeiten von seinen Beratern an oder mit IT-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der
Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können
(Datensicherung).
§ 5 Kündigung
Der Kunde hat das Recht, den Beratungsvertrag vorzeitig zu beenden, falls durch Verschulden vom AN die vertragsgerechte Leistungserbringung nicht vollständig oder deutlich verspätet zustande
kommt. Hierunter fällt die Unmöglichkeit der Abnahme von Werken oder deren stark verspätetes Zustandekommen, ohne daß die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Hindernisse ursächlich
sind.
Soweit Verzögerungen durch Hindernisse im Sinne von § 7 Abs. 1 oder 2 für den Kunden unzumutbar werden, kann der Kunde dem AN eine angemessene Frist zur Fortsetzung der vertragsgemäßen
Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Der AN hat das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden jederzeit zu kündigen, wenn durch Verschulden des Kunden
wesentliche Voraussetzungen für die vertragsgerechte Leistungserbringung nicht oder nur unzureichend gegeben sind. Hierunter fallen insbesondere Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht des
Kunden.
Der Kunde hat das Recht sog. Laufzeitverträge (Dauer länger als 1/2 Jahr) mit einer Frist von drei Monaten zum Quartal zu kündigen. Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist zu zahlen.
Die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses lässt Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.
Wird der Beratungsvertrag durch Gründe vorzeitig beendet, die der Kunde zu vertreten hat (siehe § 5 Abs. 1 und 4), erhält der AN eine Vergütung für alle bis dahin erbrachten, nachgewiesenen und
als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen sowie Ersatz für alle im Rahmen der Vertragserfüllung nachweisbar entstandenen Nebenkosten.
Wird der Beratungsvertrag durch Gründe vorzeitig beendet, die der AN zu vertreten hat, sind nur die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten
Leistungsstufen sowie die dazugehörigen Spesen zu erstatten; diesen Anspruch übersteigende vom Kunden bereits geleistete Zahlungen sind vom AN zu erstatten.
Wird der Beratungsvertrag aufgrund von Hindernissen, die aus höherer Gewalt resultieren, oder aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen vorzeitig beendet, so gilt für die Vergütung § 5
Abs. 6 sinngemäß, sofern die Ursache für die Vertragsbeendigung nicht im Ausfall der für die Projektabwicklung maßgebenden Berater des AN liegt. Resultiert die vorzeitige Vertragsbeendigung
dagegen aus dem Ausfall von Beratern des AN, so erfolgt die Vergütung entsprechend § 5 Abs. 7.
§ 6 Vergütung
Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8
Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen
7.00 und 19.00 Uhr erbracht werden. Werden Mitarbeiter des AN mit Genehmigung
des Kunden außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt: Bei Nachtarbeit 30 % bei Samstagsarbeit 25 % bei Sonntagsarbeit 50 % bei Feiertagsarbeit 100 %.
Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag.
Soweit Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, kann der AN diese mit einer schriftlichen Ankündigung von 4 Monaten entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten
Änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerungen im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der Kunde in diesem Fall nicht binnen 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag
kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist der AN in der Ankündigung hin.
Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des AN die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der Kunde erhält auf
Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.
Für Leistungen, welche die Mitarbeiter des AN nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrzeiten, Kosten, Spesen und gegebenenfalls
Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
Flug: Economy Class
Bahn: 1. Klasse
Kilometerpauschale: EUR 0,60 / km
Hotel: nach Aufwand, max. 4 Sterne
Öffentliche Verkehrsmittel sowie Taxi-und Parkgebühren: nach Aufwand
Tagesspesen nach den geltenden steuerlichen Richtlinien. Für Reisezeiten wird je Stunde 1/12 des Tagessatzes berechnet.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen sind sofort nach Vorlage ohne Abzüge fällig.
Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils aktuellen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN kein oder nur
ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Der AN ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.
Gegen Ansprüche des AN kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.
Ist eine Vergütung als Pauschalvergütung (Laufzeitvertrag) vereinbart, gelten individuelle Tagessätze, die schriftlich fixiert sein müssen. Die Abrechnung erfolgt zur Mitte des Monats für den laufenden Monat und deckt jede Art und Umfang an Kosten. Der Kunde bekommt keine weitere Rechnung, alle Kosten auf Seiten des AN sind inkludiert.
§ 7 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
Der AN kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und der AN deren Überschreitung zu vertreten hat. Nicht zu
vertreten hat der AN beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter oder Hilfspersonen, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss
nicht vorhersehbar waren und dem AN die vereinbarte Leistung, zumindest vorübergehend, unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und
ähnliche Umstände, von denen der AN mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit diese Maßnahmen nicht rechtswidrig vom AN verursacht worden sind.
Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von § 7 Abs. 1 die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, so wird der AN von seinen Vertragspflichten frei.
Soweit Verzug oder Unmöglichkeit vom AN zu vertreten sind, gelten ergänzend § 8 Abs. 2 ff.
§ 8 Gewährleistung, Haftung
Der AN erbringen seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dem Kunden ist bewusst, dass jede Analyse und Bewertung eines Unternehmens und/oder Marktes eine Reihe von
Unwägbarkeiten impliziert. Der AN haften daher nicht dafür, dass die nach bestem Wissen und Gewissen empfohlenen Maßnahmen unter allen Umständen zu dem gewünschten wirtschaftlichen Erfolg
führen.
Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines vom AN erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 2 nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des AN ausgeschlossen. Den Nachweis der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde
führen. Der AN übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheiten gemäß § 4 beruhen.
Für Schäden des Kunden haftet der AN bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren
Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet der AN für
Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und/oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie vom AN
oder in seinem Auftrag tätigen Hilfspersonen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Die Haftung des AN beschränkt sich nur auf solche Schäden, mit denen er vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach auf das vereinbarte und bereits vom Kunden für erbrachte
Leistungen gezahlte Honorar, maximal jedoch für 10 Leistungstage, beschränkt, soweit der AN nicht auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Kunden eine Exzedentenversicherung abgeschlossen
hat und diese den Schaden übernimmt. Für darüber hinausgehende Schäden haftet der AN nicht.
Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den AN, die nicht ohnehin gemäß § 638 BGB einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 9 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen des AN gilt deutsches Recht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber dem AN keine Wirkung, selbst wenn der AN ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist BOzean (IT). Erfüllungsort für Zahlungen an den AN ist ebenfalls BOzean (IT).
Gerichtsstand für alle Klagen gegen den AN ist BOzean (IT). Für Klagen des AN gegen den Kunden ist Bozen (IT) gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt der AN aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann der AN
abweichend von Satz 2
das Gericht des Erfüllungsortes (§ 10 Abs. 1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat.
B.) Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
§ 11 Anwendungsbereich der §§ § 11 bis § 14
Die Regelungen der §§ 11 bis 14 gelten neben den §§ 1 bis 10 für Beratungsangebote und –verträge (Dienstverträge) des AN über die Erstellung von Berichten, Analysen, Konzepten, Gutachten,
Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung des AN gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der §§ 11
bis 14 gelten neben den §§ 1 bis 10 ferner für entsprechende Teilleistungen des AN, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen des AN abgegrenzt sind, z.B. bei
stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
§ 12 Abnahme von Werkleistungen
Der AN legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung (z.B. Präsentation der Ergebnisse) aus einem anderen Grund als
wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese
Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt in jedem Fall als
Abnahme.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des AN an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des AN innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten
Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme-oder Präsentationstermine vereinbart worden sind.
§ 13 Urheberrecht
Das Werk steht dem Kunden ausschließlich und uneingeschränkt zur Verfügung. Er darf die Unterlagen des AN ohne deren Wissen kostenlos nutzen und verändern.
§ 14 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind dem AN unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der
Gewährleistungsanspruch.
Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde
Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in § 11) des AN richtet sich nach § 638 BGB und beginnt mit der Abnahme des Werkes (siehe § 12).
Im übrigen bleiben die Regelungen in § 8 unberührt.
Bozen, 15.01.2022